Avw Intervention
KRAFT & WINTERNITZ Rechtsanwälte kämpfen für das Recht der Anleger. Lesen Sie hier mehr über die Intervention in Sachen AvW.
| Aktuelle Entwicklung zum September 2011 Das Oberlandesgericht Graz hat mit Beschluss vom September 2011 entschieden, dass die Zusammenlegung der Konkursmassen der AvW Invest AG sowie der AvW Gruppe AG nicht rechtskonform ist (OLG Graz GZ 3 R 114/11a). Es bleibt daher bei der Trennung der beiden Insolvenzverfahren vor dem LG Klagenfurt. Dies bedeutet aus heutiger Sicht (die Masseverwalter wollen diesen Beschluss noch anfechten) für alle geschädigten AVW-Anleger, dass sie ihre Forderungen in beiden Konkursverfahren anzumelden haben. Sämtliche AvW-Anleger, die sich bereits der Gruppenintervention der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH angeschlossen haben, sind auch in beiden Konkursverfahren angemeldet worden. Aus diesem OLG-Beschluss resultiert daher für K&W Mandanten hinsichtlich der Forderungsanmeldungen kein weiterer Handlungsbedarf in den AvW-Konkursverfahren. Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.9.2011 |
| AvW Genussscheine, aktuelle Entwicklung 1.Konkursverfahren AvW Gesellschaften: Die für den 28.06.2011 beim Landesgericht Klagenfurt anberaumte allgemeine Prüfungstagsatzung fand nicht statt. Sie wurde abberaumt, da der Beschluss, mit welchem über Antrag der Masseverwalter Dr. Gerhard Brandl und Mag. Ernst Malleg die beiden Konkursmassen (AvW Invest AG und AvW Gruppe AG) zusammengelegt wurden, angefochten wurde. Gegen diese Entscheidung des Konkursgerichtes Klagenfurt (Zusammenlegungsbeschluss) ist ein Rekurs von einem Anlegeranwalt erhoben worden. Damit wird sich der Beginn weiterer Prozesse solange verzögern, bis dieser Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist. Derzeit liegt der Akt zur Entscheidung beim Oberlandesgericht Graz als Rekursinstanz. Nach den Plänen der Masseverwalter soll das Vermögen der AvW Invest AG der Muttergesellschaft AvW Gruppe AG übertragen werden. Dadurch soll das Verfahren vereinfacht und auch gerechter werden. Da hiermit einige Anleger eine Benachteiligung befürchten, wurde der angesprochene Rekurs erhoben. Für Sie ändert sich derzeit nichts. Wie bereits berichtet, haben wir für Sie die Anmeldung Ihrer Forderung in den beiden AvW Konkursverfahren durchgeführt. Hinsichtlich Ihrer Forderung besteht daher derzeit in den Konkursverfahren kein Handlungsbedarf. |
2.Ansprüche gegen die Republik Österreich Weiters haben wir, wie bereits zuletzt angekündigt, im Juni 2011 die erste Musterklage gegen die Republik Österreich eingebracht. Der zuständige Richter der Abteilung 31 des LG für ZRS Wien hat am 4. Juli 2011 der Republik Ö die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen 4 Wochen aufgetragen. Die KB liegt bis dato noch nicht vor. Wir haben die Klage primär darauf gestützt, dass
In einem weiteren Schritt werden wir seitens der Republik Österreich Verjährungsverzichte für alle unsere Mandanten einholen. |
| 3.Anlegerentschädigung (AeW): Am 10.5.2011 fand zwischen den Vertretern der AeW und den Vertretern der AvW-Anleger eine außergerichtliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Besprechung hat die AeW einen generellen Verjährungsverzicht bis Ende 2013 abgegeben. Damit sollte ein kostspieliger Massenansturm mittels Einzelklagen verhindert werden. Die AeW wird die an sie herangetragenen Geschädigtenansprüche rechtlich abklären und die offenen Rechtsfragen mit Musterklagen gerichtlich beantworten lassen. Die AeW steht prinzipiell auf dem Standpunkt, dass die AvW Invest kein konzessioniertes Wertpapierunternehmen mehr sei und die AvW-Genussscheine aufgrund ihres "Eigenkapitalcharakters" nicht unter die Entschädigungsleistung der AeW fielen. Nach Vorliegen der Urteile in den Musterverfahren wäre die AeW bereit, gleichgelagerte Fälle auch ohne weitere Gerichtsverfahren zu erledigen. Für den Fall, dass die AeW nicht zahlen kann oder in Konkurs geht, müsste die Republik mit einer Staatshaftung einspringen. Die Vorfrage der Staatshaftung könnte ebenfalls bereits jetzt mit einem der erwähnten Musterverfahren geklärt werden. Kraft & Winternitz Rechtsanwälte, Juli 2011 |
| Bericht zum März 2011: 1.Konkursverfahren AvW Gesellschaften: Die Frist für die Anmeldung der Forderungen in den Konkursverfahren gegen AvW Gruppe AG und AvW Invest AG wurde vom Insolvenzgericht erwartungsgemäß bis 31.05.2011 erstreckt. Die erste Prüfungstagsatzung wird am 28.06.2011 beim Landesgericht Klagenfurt stattfinden. Bei dieser Prüfungstagsatzung werden die Masseverwalter Dr. Gerhard Brandl und Mag. Ernst Malleg - wie in den vergangenen Wochen in den Medien ausführlich berichtet wurde - sämtliche Forderungen der Genussscheininhaber bestreiten. Wir beabsichtigen für diesen Fall auch für unsere Mandanten zumindest ein entsprechendes Musterverfahren zu führen. Die Masseverwalter beabsichtigen nun, unter anderem die Frage, ob die Anleger als Insolvenzgläubiger am Konkursverfahren teilnehmen oder ob es sich um Forderungen aus Eigenkapital handelt und diese somit nachrangig zu behandeln wären, über ein oder mehrere Musterverfahren vom Obersten Gerichtshof (OGH) beantworten zu lassen. Offen sind zudem die Fragen, ob es sich bei Rückkaufansuchen ab Oktober 2008 um einen bindenden Vertrag handelt, weiters wie der Genussscheinkauf über die Börse zu betrachten ist, sowie welche rechtliche Qualität der Kapitalgarantie zukommt und wie mit der Rückkaufverpflichtung der AvW umzugehen ist. Sollte der OGH zu dem Ergebnis gelangen, die Genussscheine seien als Eigenkapital zu betrachten, würden die Anleger wohl zur Gänze um ihre Quote umfallen. Aus heutiger Sicht kann mit einer Quote von 25 % gerechnet werden, die sich aber noch verringern könnte, falls tatsächlich noch berechtigte Ansprüche von Großgläubigern anerkannt werden müssen. Neben einer kolportierten Forderung der Finanzbehörde in Höhe von mehr als EUR 20 Millionen geht es vor allem um Ansprüche der Capital Bank in Höhe von knapp EUR 47 Millionen, zu deren Besicherung die Capital Bank über ein Pfandrecht verfügt. Die beiden Masseverwalter gehen davon aus, dass in Summe zumindest rund EUR 100 Millionen an verwertbarem Vermögen verteilt werden könnten. In ihrem Berichtsbrief haben die Masseverwalter etwas salopp folgendes mitgeteilt: "Bislang haben die Masseverwalter 87,5 Millionen EUR am Konto." Nächste Woche wird das Motorboot von Wolfgang Auer-Welsbach samt Wörthersee-Lizenz versteigert, wobei bereits Gebote von mehr als EUR 300.000,00 vorliegen. Weiters sollen Immobilien im Wert von EUR 2,27 Millionen veräußert werden. Zudem gibt es noch Aktienpakete an den Firmen Hirsch und S&T, die aber seit dem Kauf durch Auer-Welsbach stark an Wert verloren haben und deshalb auch noch nicht verkauft wurden. |
2.Ansprüche gegen die RBB: Wie ja bekannt ist, liegt seit einiger Zeit ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Landesgerichts Klagenfurt (22 Cg 87/07z) vor, mit welchem die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt reg.Gen.m.b.H. – als Depotbank – zur Schadenersatzzahlung an einen Anleger verpflichtet wurde, da sie nach Ansicht des Erstgerichtes gegen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Aufklärungspflichten verstoßen habe. Die von uns angestrengten Musterverfahren gegen die RBB wurden daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahren unterbrochen bzw innegehalten. Wir haben daher für alle unsere Mandanten von der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt einen Verjährungsverzicht erwirkt. Aufgrund des vorliegenden Verjährungsverzichts der RBB Klagenfurt ist derzeit kein weiteres Vorgehen gegen die AvW-Depotbank notwendig. Der Verjährungsverzicht hat bis Ende Dezember 2012 (zweitausendzwölf) Geltung. Bis zu diesem Zeitpunkt droht daher keine Verjährung der Ansprüche. |
3.Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt: Dr. Wolfgang Auer-Welsbach wurde vom Schöffensenat des Landesgerichtes Klagenfurt am 31. Januar 2011 nach abgelegtem Geständnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Sowohl er als auch die STA Klagenfurt haben dieses Urteil nicht bekämpft. Es ist damit bereits rechtskräftig. Gleichzeitig hat der Angeklagte die Ansprüche der Geschädigten und somit auch aller unserer Mandanten (auch jener, die uns erst im Februar 2011 beauftragt haben) dem Grunde nach uneingeschränkt und der Höhe nach mit einem Teilbetrag von EUR 500,
4.Anlegerentschädigung (AeW): Das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 legt fest, dass alle Wertpapierfirmen einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen. Ist nun eine Wertpapierfirma (WPF) nicht mehr in der Lage, Gelder ihrer Kunden zurückzuzahlen, so liegt ein Entschädigungsfall vor. Die nicht erstreckbare Frist für die Anmeldung von Forderungen endet ein Jahr nach Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der AvW Gesellschaften, somit am 4. Mai 2011. Wir haben Ihre Forderungen bei der AeW bereits fristgerecht angemeldet. Kraft & Winternitz Rechtsanwälte, März 2011 |
Aktuelle Informationen - Jänner 2011 I. Konkursverfahren Wir haben für alle unsere Mandanten die Anmeldung der Forderungen in den beiden AvW Konkursverfahren durchgeführt. Seitens unserer Mandanten selbst besteht daher diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Das Landesgericht Klagenfurt hat die Frist für die Anmeldung von Forderungen in den beiden Konkursverfahren (AvW Gruppe AG und AvW Invest AG) neuerlich erstreckt. Ende der Frist derzeit 31.01.2011. Mit einer weiteren Verlängerung der Frist ist zu rechnen. II. Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH Wir haben für alle unsere Mandanten die Anmeldung der Forderung bei der AeW (Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH), die als Entschädigungseinrichtung für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß WAG errichtet wurde, angemeldet. Auf unser Anspruchschreiben hat die AeW nunmehr geantwortet und die Forderungen wie erwartet pauschal bestritten. Die AeW hat uns jedoch zu direkten Verhandlungsgesprächen eingeladen, die Ende Januar 2011 stattfinden sollen. Wir werden dieser Einladung folgen und allfällige Ergebnisse umgehend bekannt geben. III. Prozesse gegen RBB Wir haben, wie bereits zuletzt angekündigt, nunmehr die vierte Musterklage gegen die RBB Klagenfurt eingebracht. Auch diese Klage wurde primär darauf gestützt, dass •hinsichtlich der Depots zwischen AvW und RBB eine „Abwicklungsrichtlinie“ bestanden hat, von welchen der einzelne Depotinhaber nichts wusste; •zwischen AvW und RBB eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung bestand; •der RBB klar sein musste bzw bekannt war, dass die AvW Gruppe AG Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Bankkonzession unternommen hat; •die RBB gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Aufklärungspflichten verstoßen hat. Zum Verfahrensstadium dieser vier Verfahren teilen wir mit, dass der Vertreter der RBB (Rechtsanwälte Brandl & Talos) eine Innehaltung der Verfahren beantragt, da ein Parallelverfahren, in welchem wir nicht als Parteienvertreter aktiv sind, bereits in erster Instanz gegen die RBB entschieden wurde und nunmehr von der Berufungsinstanz überprüft |
| wird. Bis zum Vorliegen der Berufungsentscheidung ist daher davon auszugehen, dass auch unsere vier verfahren innegehalten werden bzw unterbrochen werden. IV. Strafverfahren Im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt gegen die verantwortlichen Organe der AvW Gesellschaften wurde insbesondere gegen Dr. Wolfgang Auer-Welsbach wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zum Nachteil der Genussschein-Anleger und des Verbrechens der Untreue einerseits zum Nachteil der Anleger und andererseits zum Nachteil der AvW Invest AG und AvW Gruppe AG sowie weiterer strafbarer Handlungen Anklage erhoben. Mit ihren Forderungen sind unsere Mandanten aufgrund unserer Intervention in gegenständlichem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Auch im Strafverfahren besteht somit für unsere Mandanten derzeit kein Handlungsbedarf. Die Hauptverhandlung wird vor dem LG Klagenfurt in der Zeit von 11. Januar bis Mitte März 2011 stattfinden. Wir werden an der Hauptverhandlung als Privatbeteiligtenvertreter teilnehmen und vom Verlauf bzw Ergebnis berichten. V. Anspruch gegenüber Republik Österreich Weiters sind wir dabei die Ansprüche unserer Mandanten gegen die Republik Österreich geltend zu machen und holen als ersten Schritt einen Verjährungsverzicht für unsere Mandanten ein. In einem weiteren Schritt planen wir eine Muster-Klage gegen die Republik Österreich, wobei noch nicht feststeht, wann wir diese Klage bei Gericht überreichen. Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 3. Jänner 2011 |
Stand der Intervention zum November 2010 Mit den Anfang Oktober 2008 öffentlich bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten in den Kärntner AvW Gesellschaften hat sich ein weiterer österreichischer Finanzskandal angebahnt. Mit der Causa AvW befasst sich, wie Sie nunmehr den Medien entnehmen konnten, bereits der Strafrichter am LG Klagenfurt. Beide AvW Gesellschaften sind in Konkurs. Da zahlreiche Anleger diese Entwicklung nicht tatenlos hinnehmen wollten, wurden wir von diesen bereits vor Konkurseröffnung über das Vermögen der AvW Gesellschaften mit der Durchsetzung deren Ansprüche gegen die AvW Invest AG sowie gegen die AvW Gruppe AG und deren Proponenten beauftragt. Für diese Mandanten unserer Kanzlei haben wir aus gegebenem Anlass nunmehr auch die Anmeldung der Forderungen in den beiden Konkursverfahren vorgenommen. Dies aus zwei Gründen: •Die AvW Gesellschaften verfügen über, wenn auch geringes so doch ein gewisses Restvermögen, welches unter den Gläubigern aufzuteilen ist. Allzu große Hoffnungen darf man sich aus den Konkursverfahren allerdings nicht machen. Derzeit wird eine Quote von etwa 10 % für die Konkursgläubiger kolportiert. •Damit die Verletzung von Schadensminderungsobliegenheiten nicht in den unmittelbar bevorstehenden Prozessen gegen die Raiffeisen Bezirksbank Klagenfurt reg. Gen. m.b.H. (RBB) und die Republik Österreich (als rechtlicher und wirtschaftlicher Träger der Finanzmarkaufsicht (FMA) bzw vormals Bundeswertpapieraufsicht (BWA)) gegen den jeweiligen Anleger eingewendet wird, muss jede Forderung aus einem AvW-Investment (AvW Genussscheine, AvW Index, etc.) auch in den Konkursverfahren der beiden AvW Gesellschaften angemeldet werden. |
| Die Forderungsanmeldung in den beiden Konkursverfahren hat aus unserer Sicht unabhängig davon zu erfolgen, ob eine substantielle Quote als Gläubiger im Konkurs erreichbar erscheint oder nicht. Nur bei einer Anmeldung im Konkurs ist sichergestellt, dass die Ansprüche in weiterer Folge auch gegen die Haftungsadressaten RBB und Republik Österreich ohne Einschränkung verfolgt werden können. Da die Forderungsanmeldungen in den beiden Konkursverfahren für uns daher ein unerlässlicher Zwischenschritt für die weiteren Klagen insbesondere gegen die Republik Österreich und gegen die RBB sind, bieten wir Ihnen an, die Anmeldungen für Sie durchzuführen, ohne dafür ein Honorar in Rechnung zu stellen. Mit der Anmeldung im Konkurs sind auch je Euro 20,00 an Gerichtsgebühren zu leisten, gesamt also Euro 40,00. Diese Gerichtsgebühren werden ebenfalls von unserer Kanzlei übernommen. Die Forderungsanmeldungen basieren auf dem Umstand, dass Sie als Genussscheininhaber gegen die AvW Invest AG u.a. Schadenersatzansprüche wegen falscher Beratung sowie wegen des Verdachtes strafrechtlicher Handlungen haben und gegen die AvW Gruppe AG Ansprüche wegen des Verdachtes strafrechtlicher Handlungen und Ansprüche als Kapitalgeber gegen die Emittentin der Genussscheine (eben die AvW Gruppe AG) geltend machen. Mit den Schadenersatzansprüchen und sofern die Beteiligung in Form der Genussscheine als Fremdkapital zu werten ist, ist man in der Rolle eines Konkursgläubigers, wohingegen man mit Ansprüche als Kapitalgeber (auf Rückzahlung von Kapital) für den Fall, dass die Beteiligung in Form von Genussscheinen als Eigenkapital der AG zu werten sind, gemäß § 57a Konkursordnung nur eine nachrangige Forderung hätte und entsprechend schlechter gestellt wäre. Die Frage, wie die vorliegenden Genussscheine zu werten sind, ist noch nicht abschließend beantwortet worden. Der Masseverwalter hat angekündigt, ein derzeit unterbrochenes bereits beim OGH anhängiges Gerichtsverfahren, in welchem es unter anderem auch um die Klärung der Frage der Interpretation der Genussscheine als Eigen- oder Fremdkapital geht, fortsetzen zu wollen. Wir möchten daher auf die rechtlich komplexe Situation der Forderungsanmeldungen ausdrücklich hinweisen und raten von einer eigenmächtigen Forderungsanmeldung (= ohne rechtliche Prüfung) durch den Geschädigten selbst entschieden ab. Die Forderungen sind bis längstens 31. Jänner 2011 in den beiden Konkursverfahren der AvW-Gesellschaften anzumelden. Es ist daher höchste Dringlichkeit geboten, damit die Anmeldungen rechtzeitig erfolgen können. Wir ersuchen Sie daher höflich, uns möglichst zeitnah mitzuteilen, ob wir Ihre Interessen in der Causa AvW wahrnehmen sollen. Neben der Forderungsanmeldung in beiden Konkursverfahren haben wir entsprechend den Meldungen in den Medien auch Musterklagen gegen die RBB eingebracht und gegen die RepÖ und die AeW (Anlegerentschädigungseinrichtung) in Ausarbeitung. Wir erachten diese Schritte als unerlässlich und aussichtsreich. Diese von uns angebotene Forderungsanmeldung können wir zu den genannten Bedingungen nur dann für Sie vornehmen, wenn Sie sich der Gruppenklageintervention anschließen. Anbei finden Sie das Formular für die Beitrittserklärung. Das darin genannte individuelle Kostenberechnungsblatt können wir erst erstellen, wenn wir Ihre Schadensdaten kennen. Bereits jetzt können wir Sie aber darüber informieren, dass unsere Interventionskosten rund 10 % des Schadensbetrages ausmachen werden (genaueres siehe unten). Weiters möchten wir Sie über die Funktionsweise der Gruppenintervention wie folgt informieren: |
1.Grundsätzliches 1.1.Das österreichische Zivilprozessrecht kennt keine echte Sammelklage nach US-Amerikanischem Vorbild. Um dennoch die Prozessrisiken und Kosten der geschädigten Anleger zu senken arbeitet Kraft & Winternitz bei Massenschäden mit sogenannten Gruppen(muster)klagen. Nach diesem Modell ist unsere Kanzlei bereits in anderen vergleichbaren Schadensfällen (zB.: AMIS) erfolgreich gegen die Haftungsadressaten vorgegangen. Die „Gruppenklage“ basiert im Wesentlichen darauf, dass mehrere Anleger mit gleichen Sachverhaltsgrundlagen in einer „Interventionsgruppe“ gebündelt werden. 1.2.Unsere Prüfung des Sachverhalts, in deren Rahmen wir auch das Gutachten des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. Fritz Kleiner berücksichtigt haben, hat zutage gefördert, dass die Bundeswertpapieraufsicht (BWA), die Vorgängerin der Finanzmarktaufsicht (FMA), und daher auch die Republik Österreich als rechtlicher und wirtschaftlicher Träger der BWA bei der Kontrolle der AvW-Gesellschaften offensichtlich grob versagt hat. Obwohl der BWA (heute FMA) in den Jahren 1999 und 2000 (!) im Rahmen von Prüfungen bereits Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind (unter anderem die intransparente Kursbildung für die Genussscheine), hat die Behörde keine weiteren Schritte unternommen bzw. wurden die Verfahren gegen die AvW-Gesellschaften im Jahr 2001 aus juridisch nicht nachvollziehbaren Gründen letztlich sogar eingestellt. Es wurde auch keine effektiven „Follow-Up“ Prüfungen mehr durchgeführt. 1.3.Ansprüche gegen diese Haftungsadressaten (RepÖ, RBB und AeW) können auf Basis von mehreren Rechtsgrundlagen geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Gruppenintervention können die Rechte jener Anleger mit überschaubarem Prozesskostenrisiko gegen die genannten Haftungsadressaten gerichtlich geltend gemacht werden, für die keine Rechtschutzdeckung besteht. Ziel der Intervention ist der Ersatz der Schäden durch die Haftungsadressaten gegenüber allen Gruppenmitgliedern. 1.4.Gegen die RBB Klagenfurt stützen wir die Ersatzansprüche primär darauf, dass zwischen Ihnen und der RBB ein Vertrag zur Einrichtung eines Wertpapierdepotkontos zustande gekommen ist und sich daraus umfassende Schutz- und Sorgfaltspflichten, mitumfassend strenge Aufklärungspflichten ergeben. Die enge Verflechtung der RBB mit den AvW Gesellschaften verstärkt die Schutzbedürftigkeit der Bankkunden, die sich auf ein (scheinbar unabhängiges) Bankinstitut als Depotführer besonders verlassen konnten, zumal die Bank auch einer umfassenden gesetzlichen Aufsicht unterstand. Im Ergebnis waren sowohl die unterlassene Aufklärung durch die RBB über die „Systemauffälligkeiten“ und „mannigfaltigen Interessenkonfliktlagen“ als auch die enge Verflechtung der RBB mit den AvW Gesellschaften generell zumindest mitursächlich für den Schadenseintritt. Das Verhalten der RBB ist für den in Ihrem Vermögen entstandenen Schaden sowohl kausal als auch rechtswidrig und schuldhaft. Hätte die RBB Sie entsprechend und mit allen Konsequenzen aufgeklärt (etwa dass AvW unzulässigerweise ohne Bankenkonzession den Handel mit Wertpapieren betrieben hat, was der RBB nachweislich als Problemkreis bekannt war), hätten Sie die Genussscheine wohl nicht gekauft und wäre der mit dem Kauf einhergegangene Schaden an Ihrem Vermögen wohl auch nicht eingetreten. Als Depotbank und wegen der engen |
| Verflechtungen hätte die RBB auch die Kursbildung hinterfragen müssen, was offenbar nicht geschehen ist. 1.5.Wir werfen der RBB außerdem vor, dass sie von der jahrelang nicht durchgeführten Einzeldepotverwahrung bzw von der klar rechtswidrig praktizierten Sammelverwahrung auf einem AvW Sammeldepot Kenntnis hatte und ihren Informationspflichten wie etwa dem regelmäßigen Versand von Depotauszügen oder aber der Übermittlung von Informationen über das Verrechnungskonto nicht nachgekommen ist. Dadurch wurden die Anleger jahrelang im Glauben gelassen, dass „alles in Ordnung“ wäre, wogegen der Wert der Genusscheine bei objektiver Beurteilung in Wahrheit weit unter den kommunizierten Kursen lag. Die RBB hat damit auch dazu beigetragen, dass trotz all der Rechtswidrigkeiten, die der RBB bekannt waren, frisches Anlegerkapital in die AvW-Gesellschaften geflossen ist. Die RBB hat sich nach außen als „unabhängige Depotbank“ für die Kunden generiert, die Kontroll- und Warnpflichten aber wegen der intensiven Verflechtung mit den AvW Gesellschaften und den damit verbundenen Eigeninteressen nicht effektiv für die Anleger wahrgenommen. 1.6.Weiters hat es die RBB rechtswidrig unterlassen, die Genussscheininhaber über die richtige „Wertpapierkennnummer“ ISIN-Nummer der Papiere zu informieren und hat anstelle dessen (offenbar um die Auffälligkeiten zu vertuschen) Depotinformationen versandt, aus denen die ISIN nicht klar nachvollziehbar war. Zudem hätte die Bank die Genussscheininhaber auch über den Umtausch der Genussscheine in Kenntnis zu setzen gehabt. Immerhin wurden im Zuge der Umstrukturierung für einen Genussschein 7 neue Scheine ausgegeben, was auf den Depots in vielen Fällen überhaupt nicht umgesetzt wurde. Obwohl die RBB die eigenen Pflichten überhaupt nicht wahrgenommen hat, hat sie Gebühren bezogen, die mit Anlegergeld finanziert wurden. Diese Gebühren wurden nicht betragsmäßig offengelegt. 1.7.Im Konkurs der AvW Gesellschaften wurde ein Gläubigerausschuss formiert. Die Teilnahme am Gläubigerausschuss in den AvW-Konkursverfahren ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmung gemäß Konkursordnung auf eine bestimmte Anzahl beschränkt. Dies bedeutet nicht, dass jene Parteien- und Interessensvertreter, die nicht im Ausschuss vertreten sind, keine Informationen über den Konkurs erhalten würden. Alle Parteien- und Interessensvertreter werden natürlich über den Masseverwalter und über das Konkursgericht bezüglich aller entscheidungswesentlichen Fakten und Ergebnisse informiert und können auch an den Prüfungstagsatzungen teilnehmen. Im Konkursverfahren gilt jedenfalls das Prinzip, dass alle Gläubiger gleich zu behandeln und zu berücksichtigen sind. 1.8.Sinn des Gläubigerausschusses ist es, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. In bestimmten Fällen muss der Gläubigerausschuss zustimmen, etwa bei einer Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens. Der zuständige Richter hat uns gegenüber versichert, dass die Plätze im Gläubigerausschuss sehr ausgewogen verteilt worden seien. Wie bei Konkursen generell üblich, wurden in erster Linie die Gläubigerschutzverbände in den Ausschuss berufen. Es ist jedenfalls kein Nachteil darin zu sehen, dass unsere Kanzlei derzeit nicht im Gläubigerausschuss vertreten ist. Abgesehen davon darf man sich ohnehin aus dem Konkursverfahren nicht allzu große Hoffnungen auf Schadensersatz machen. Mit anderen Worten: Die Teilnahme am Gläubigerausschuss ist wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Endeffekt ohne Belang. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Forderungsanmeldung im Konkurs |
| der AvW Gesellschaften aber ohnehin nur eine notwendige Begleitmaßnahme für die nunmehr bevorstehenden Klagen der Gruppenintervention. 2.Prozessrisiken der Gruppenintervention 2.1.Die Prozessrisiken werden in der Interventionsgruppe unter den Anlegern aufgeteilt. Die Kosten für einen österreichischen Zivilprozesses werden maßgeblich von der Höhe des Streitwerts definiert. Aus allen Gruppenmitgliedern werden daher besonders geeignete Fälle als so genannte „Musterkläger“ ausgewählt. Diese Musterkläger fechten dann die entsprechenden Musterprozesse gegen den Haftungsadressaten vor Gericht durch. Abhängig von der endgültigen Größe der Gruppe wird gegebenenfalls eine Mehrzahl von solchen Musterklagen gegen die Haftungsadressaten eingebracht. 2.2.Jene Anleger, die als Musterkläger ausgewählt werden und dementsprechend im Gerichtsverfahren als Kläger auftreten, tragen im Außenverhältnis zum Prozessgegner das Kostenrisiko, werden aber im Rahmen der Gruppenintervention im Innenverhältnis von Kraft & Winternitz von den Prozessrisiken in dem Maße frei gestellt, dass im Ergebnis für alle Gruppenmitglieder (egal ob unmittelbar Musterkläger oder nicht) der individuell vereinbarte Kostenschlüssel zum Tragen kommt. 3.Kosten 3.1.Dem Wunsch unserer bereits bestehenden AvW-Mandanten folgend, Maximalkosten für die Beteiligung im Rahmen der Gruppenklage gegen RBB, Republik Österreich und AeW zu definieren, haben wir ein worst case-Szenario zu den möglichen Prozesskosten für die jeweiligen Musterklagen und daraus den auf Sie entfallenden maximalen individuellen Kostenbeitrag errechnet. Die Kostenschlüssel sind – wie auch die Prozesskosten generell - degressiv gestaltet, d.h. mit steigendem Streitwert sinkt daher der Prozentanteil des zu errechnenden Kostenanteils. 4.Beitrittserklärung und Kostenberechnungsblatt 4.1.Mit der Beitrittserklärung wird die oben dargestellte Gruppenintervention inklusive Forderungsanmeldung in den Konkursverfahren ermöglicht. Ohne Unterfertigung der Beitrittserklärung durch Sie, kann die Gruppe nicht gebildet werden und die Vorteile der Gruppenintervention nicht vollständig ausgeschöpft werden. Gleichzeitig bildet die unterfertigte Beitrittserklärung den rechtlichen Rahmen für unser Tätigwerden. 4.2.Ihr individuelles Kostenberechnungsblatt, welches den errechneten Maximalkostenbeitrag und die Zahlungsmodalitäten für Ihren Fall festhält, werden wir Ihnen nach Bevollmächtigung, Erhalt Ihrer Schadensdaten und sämtlicher Bezug habender Unterlagen gesondert zukommen lassen. Das Honorar-Aconto (maximal 50 % des Maximalkostenbeitrages) ist nach Zugang des Kostenberechnungsblattes an unsere Kanzlei zu leisten. Dieser Kostenbeitrag wird herangezogen, um die Musterprozesse für die Gruppe zu finanzieren und dient vor allem auch als Sicherheit für allfällige Prozesskostenersatzansprüche der Gegenseite, soweit wir mit den Klagen nicht durchdringen sollten. In diesem Fall muss der jeweilige Musterkläger sowohl die |
| Kosten der eigener Vertretung sowie die Kosten für Gerichtsgebühren, Gutachten, Übersetzungen etc. übernehmen und dem Gegner die tariflichen Kosten der anwaltlichen Vertretung ersetzen. Der Musterkläger erhält von Kraft & Winternitz diese Kosten wie gesagt refundiert. Sein maximaler Kostenanteil entspricht daher dem der übrigen Gruppenmitglieder. Die Akontoleistungen dienen dementsprechend auch der Absicherung der Musterkläger für gegnerische Prozesskostenersatzansprüche. 4.3.Da wir auch mit Prozessfinanzieren laufend zusammenarbeiten, prüfen wir auch für die Gruppenintervention diese Möglichkeit. Zudem haben wir mit den Rechtsschutzversicherern Kontakt aufgenommen und erledigen für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, soweit Sie uns die Polizze bekannt geben. Im Zuge der Deckungsanfragen müssen die Rechtsvorwürfe bereits relativ genau spezifiziert werden und verlangen die Versicherungen regelmäßig auch die Vorlage der wesentlichen Urkunden zur Causa. Im Fall der Erteilung von Rechtsschutzdeckung durch die Versicherung werden wir die Kosten mit Ihrer Rechtschutzversicherung abrechnen. Falls Sie daher als Inhaber eines AvW Genussscheins den eingetretenen Schaden geltend machen wollen, indem Sie Ihr Forderung in den beiden Konkursverfahren anmelden und mit Gruppenklagen gegen die RBB und andere Haftungsadressaten vorgehen, empfehlen wir Ihnen, das beiliegende Formular „Beitrittserklärung“ auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben und ersuchen Sie gegebenenfalls die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung per Post, Fax, oder E-Mail (gescannt) an unsere Kanzlei zu senden, damit wir für Sie tätig werden können. Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH RA Mag. Lukas Aigner & RA Dr. Florian Perschler 22. November 201 |
Stand der Intervention Derzeit werden Verjährungsverzichte seitens der AvW- Gesellschaften für unsere Mandanten eingefordert. Wir haben bereits drei Musterklagen gegen die AvW-Gesellschaften eingebracht. Im ersten Verfahren, in welchem die vom Kläger noch im Oktober 2008 erklärte und von AvW angenommene Rücklösung nachgewiesen werden muss, hat Ende Oktober 2009 die erste Verhandlung stattgefunden. Die nächste Verhandlung wird Ende Juni 2010 stattfinden. Bei diesem Termin werden die ersten Zeugen einvernommen werden. Im zweiten Verfahren, in welchem allgemeine Anspruchsgrundlagen (Fehlberatung, Irrtum, Verkürzung über die Hälfte, Sachverständigenhaftung etc.) geltend gemacht wurden, wurde von AvW eine Verfahrensunterbrechung beantragt. In diesem Fall liegt nur eine telefonische Zusage der AvW Invest zum Rückkauf der Genussscheine vor. Am 15. Januar 2010 fand die Verhandlung statt, bei der die ersten Zeugen zur Frage der Zusage von AvW, sämtliche Genussscheine im Oktober 2008 zum Wert von EUR 3.275 zurückzukaufen, einvernommen wurden. Da die Richterin zu dieser Frage auch noch Zeugen, die von AvW beantragt wurden, einvernehmen muss, wurde die Tagsatzung auf den 23. März 2010 erstreckt. Im dritten Verfahren, in welchem auf Feststellung des Bestandes der Garantie geklagt wurde, wurde von AvW ebenfalls eine Unterbrechung beantragt. Am 4. März 2010 fand die vorbereitende Tagsatzung statt. Die Richterin hat dem Unterbrechungsantrag der AvW-Gesellschaften im vorliegenden Fall stattgegeben und das Verfahren bis zur rechtkräftigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens unterbrochen. In dem parallel laufenden Strafverfahren fand eine personelle Änderung des zuständigen Staatsanwaltes statt, was dazu führte, dass wir erst in ca. 2 Wochen erneut Akteneinsicht nehmen können. Zudem wird das Sachverständigengutachten von Dr. Fritz Kleiner frühestens Mitte April 2010 vorliegen. Wir werden jedenfalls am 23. März 2010 wieder in den Strafakt Einsicht nehmen. |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 15.3.2010
Anlegerinformation Mit den im Oktober 2008 öffentlich bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten in der Kärntner AvW-Gruppe wurde ein weiteres für Anleger sehr unerfreuliches Kapitel in der österreichischen Finanzlandschaft aufgeschlagen. Die Causa AvW entwickelt sich - vergleichbar mit dem Fall AMIS – leider zusehends zum Kriminalfall. Wir wurden bereits von mehreren Anlegern mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die AvW Gruppe (AvW Invest AG und AvW Gruppe AG) und deren Proponenten beauftragt. Weil AvW bereits lange am Finanzdienstleistungsmarkt tätig ist, ist eine durchaus komplexe „gewachsene Historie“ rechtlich zu bewerkstelligen. Unsere intensiven Rechtsrecherchen und Interventionsschritte haben bereits jetzt zahlreiche Rechtsverstöße und damit korrespondierende rechtliche Anspruchsgrundlagen gegen die Gesellschaften zu Tage gefördert. Lesen Sie mehr zu unserer Intervention: Anlegerinformation (Pdf, 16KB) |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.11.2008