AMIS Intervention
AMIS Anlegerentschädigung
| OGH verpflichtet Anlegerentschädigungseinrichtung zur Zahlung In seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Oberste Gerichtshof die Anlegerentschädigungseinrichtung ("AeW") zur Zahlung der Entschädigungsleistung an geschädigte Amis-Anleger verpflichtet. Der OGH folgt dabei unserer Rechtsmeinung, die wir bereits 2007 publiziert haben und die auch unseren Musterverfahren zugrunde liegt: |
| "Die Entschädigungseinrichtung ist verpflichtet, den Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt sind, zu entschädigen. Die Feststellung der Forderung knüpft dabei nicht etwa an die Anmeldung der Forderungen im Konkurs an, sondern beruht vielmehr auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung (Winternitz/Aigner Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, 61). Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen (Kalss/Linder ÖBA 2006, 832; Winternitz/Aigner, 61). Anlegern stehen auch Verzugszinsen zu: "Da im vorliegenden Fall zwischen Anmeldung und Klageeinbringung ca 7 Monate vergangen sind, besteht kein Anlass, die Fälligkeit und damit den Beginn des Zinsenlaufs erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch anzunehmen." Der Standpunkt der AeW konnte den OGH hingegen nicht überzeugen: |
| "Die Revisionswerberin erhebt auch noch weitere Einwendungen, die nach ihrer Meinung schon jetzt zu einer Klageabweisung führen müssten; diese Einwendungen überzeugen aber nicht." Der OGH-Beschluss erging im Musterverfahrn des Amis-Sammelklagevereins, der von RA Mag. Salburg und uns in Sachen Amis vertreten wird. Den Beschluss können Sie hier im Original herunterladen (Pdf, 20MB) Link zum Artikel im Wirtschaftsblatt vom 20. August 2010 20. August 2010, Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH |
Klagen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung AeW Inzwischen sind in zwei der Musterklageverfahren auch die Berufungsurteile zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden worden. In diesen beiden Verfahren hat die Anlegerentschädigungseinrichtung das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben. In zwei weiteren Klageverfahren sind Berufungen des Gegners gegen das klagsstattgebende Urteil anhängig. Ein Verfaren befindet sich im Stadium der Verfahrensergänzung. Drei weitere Verfahren befinden sich noch im Stadium vor der Urteilsfällung. Wir erwarten eine Entscheidung des Obersten Gerichtshof im Laufe des ersten Quartals 2010. Diese Entscheidung wird jedenfalls richtungsweisend sein für die weiteren anhängigen Verfahren und könnte bei positivem Ausgang zu einem Einlenken der Anlegerentschädigungseinrichtung führen. 16.12.2009 Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH |
Erfolgreich in Sachen Anlegerentschädigung Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat mit Urteil vom 6. Oktober 2008 ausgesprochen, dass die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH ("AeW") für den Schaden einer von uns vertretenen AMIS-Anlegerin zur Gänze (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von € 20.000,-) aufkommen muss. Mit dem Urteil wurde somit entschieden, dass die AeW sehr wohl für den Schaden der AMIS-Anleger aufkommen muss. Die Gegenseite hat ihre Eintrittspflicht stets abgestritten und darauf verwiesen, dass die Depotbank in Luxemburg zur Verantwortung zu ziehen sei. Wird das Urteil in dieser Form rechtskräftig, bedeutet dies für diese Anlegerin einen Schadenersatz von 100% ihrer AMIS-Anlage. |
Klagen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung (AeW) Wie angekündigt, haben wir inzwischen die Resultate des Strafverfahrens samt Protokollen in unsere Musterklagen gegen die AeW einbezogen und darüber hinaus ein Gutachten eines Salzburger Rechtsprofessors eingeholt. Dieses besagt, dass die Einstandspflicht der Anlegerentschädigung zweifellos gegeben sei, da - durch hemmungslosen Zugriff von AMIS-Proponenten auf die Fondsvermögen und teilweise Rücklösung auf von AMIS beherrschte Konten - ein unmittelbares Halten von Geldern anzunehmen war. Dies war jedoch Nichtbanken wie AMIS unter allen Umständen verboten. Außerdem konnten wir die AeW durch konzertiertes Vorgehen mit einzelnen Musterklagen dazu bewegen, ebenfalls die geforderten Verjährungsverzichte gegenüber unseren Mandanten abzugeben. Somit können nun die Ergebnisse der Musterverfahren – die bis zur Rechtskraft weitergeführt werden – abgewartet werden. |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.5.2008
Liquidation der SICAV-Fonds in Luxemburg Viele unserer Klienten warten mit Ungeduld auf die von den Luxemburger Liquidatoren ursprünglich angekündigte Zwischenausschüttung von 20%. In einer Gläubigerausschusssitzung in Luxemburg Ende April teilten uns die Liquidatoren mit, dass die erforderlichen Beschlüsse noch fehlen würden. Wir erwarten nun die Berücksichtigung unserer Argumente in einem Beschluss des HG Luxemburg, mit dem die Verteilungsmethode festgestellt wird. Noch immer wurde von den Liquidatoren keine Frist gesetzt, um berechtigte Ansprüche anzumelden, sodass dies für diejenigen unter Ihnen noch erfolgen könnte, die sich bislang - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Teilnahme an der Verteilung in Luxemburg entschließen konnten. |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.5.2008
Klage gegen den Steuerberater Mit weiteren Klagen gegen den AMIS-Steuerberater warten wir einstweilen ab, ob und inwieweit die Verfahren gegen die BDO Auxilia Treuhand GmbH und die Republik Österreich (in denen dieser Steuerberater demnächst einvernommen wird) verwertbare Erkenntnisse ergeben. |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.5.2008
Haftung der Depotbank Gegen den Beschluss, mit dem das Handelsgericht Wien seine internationale Zuständigkeit im (Muster-)Verfahren gegen die Sella Bank abgelehnt hatte, haben wir Rekurs erhoben. Eine Entscheidung über den Rekurs erwarten wir in den nächsten Wochen. |
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.5.2008