AMIS Intervention

KRAFT & WINTERNITZ Rechtsanwälte kämpfen für das Recht der Anleger. Lesen Sie hier die Updates zur Fallgeschichte.


OGH verpflichtet Anlegerentschädigungseinrichtung zur Zahlung

In seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Oberste Gerichtshof die Anlegerentschädigungseinrichtung ("AeW") zur Zahlung der Entschädigungsleistung an geschädigte Amis-Anleger verpflichtet.

Der OGH folgt dabei unserer Rechtsmeinung, die wir bereits 2007 publiziert haben und die auch unseren Musterverfahren zugrunde liegt:

"Die Entschädigungseinrichtung ist verpflichtet, den Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt sind, zu entschädigen. Die Feststellung der Forderung knüpft dabei nicht etwa an die Anmeldung der Forderungen im Konkurs an, sondern beruht vielmehr auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung (Winternitz/Aigner Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, 61). Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen (Kalss/Linder ÖBA 2006, 832; Winternitz/Aigner, 61).

Anlegern stehen auch Verzugszinsen zu:

"Da im vorliegenden Fall zwischen Anmeldung und Klageeinbringung ca 7 Monate vergangen sind, besteht kein Anlass, die Fälligkeit und damit den Beginn des Zinsenlaufs erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch anzunehmen."

Der Standpunkt der AeW konnte den OGH hingegen nicht überzeugen:

"Die Revisionswerberin erhebt auch noch weitere Einwendungen, die nach ihrer Meinung schon jetzt zu einer Klageabweisung führen müssten; diese Einwendungen überzeugen aber nicht."

Der OGH-Beschluss erging im Musterverfahrn des Amis-Sammelklagevereins, der von RA Mag. Salburg und uns in Sachen Amis vertreten wird.

Den Beschluss können Sie hier im Original herunterladen (Pdf, 20MB)
Link zum Artikel im Wirtschaftsblatt vom 20. August 2010


20. August 2010, Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH


Verzichtserklärungen der Vario Invest - Anleger

Die Liquidatoren ersuchen in einem Schreiben all jene Anleger, die noch keine Verzichtserklärung bezüglich ihrer Ansprüche aus der Anlage in Vario-Invest abgegeben haben, dies dringend nachzuholen, da bis dato nur 84,14% der Anleger mit Vario - Invest eine solche Erklärung abgegeben haben. Bekanntlich wird der Vergleich nur wirksam, wenn 85% der Anleger mit Vario - Invest diese Erklärung abgeben.

Für Mandanten der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH  wurde diese Erklärung bereits abgegeben. Das aktuelle Schreiben betrifft damit vor allem unvertretene Anleger mit Vario-Invest. Das Formuar kann direkt bei den Liquidatoren angefordert werden (zur Website der Liquidation).

2. März 2010, Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH


Erste Auszahlungen erfolgt

Mittlerweile sind im Rahmen der ersten Zwischenausschüttung im Liquidationsverfahren Zahlungen für 105 der von uns vertretenen Anleger erfolgt. Wir haben diese Anleger bereits kontaktiert. Sobald weitere Auszahlungen erfolgen, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen. Die Reihenfolge der Forderungsprüfung kann bis zur erfolgten Auszahlung nicht ermittelt weden.

Sollten Sie das Geldwäscheformular noch nicht ausgefüllt haben, ersuchen wir dringend um Übermittlung an uns, da ohne dieses Formular keine Ausschüttung stattfinden kann.

Das Geldwäscheformular steht hier zum Download bereit.

2. März 2010, Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH


Zwischenausschüttung 2009

Wir haben nunmehr von Handelsgericht Luxemburg in Erfahrung gebracht, dass mittlerweile zirka 1/3 der angemeldeten Depots überprüft worden sind und dass hinsichtlich dieser Depots die angemeldeten Forderungen gerichtlich anerkannt worden sind. Die Prüfung der übrigen Depots wird von den Liquidatoren in den nächsten Monaten zügig vorangetrieben werden und die anerkannten Forderungen werden ebenfalls mit einer ersten Teilquote sukzessive ausbezahlt.

Hinsichtlich der vorher genannten anerkannten Einzeldepots, deren Nummer und Inhaber uns derzeit noch nicht namentlich bekannt sind, werden die Liquidatoren eine erste Teilquote von 20 % (Basis: Restbetrag der in den Sicavs zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch erliegenden Beträge, das sind ca. mind. 40% der Einzahlungen minus Auszahungen; die effektve Teilquote beträgt daher ca mind. 10% des Gesamtschadens) nunmehr zur Auszahlung bringen. Nach den uns vorliegenden Informationen wird noch knapp vor Jahreswechsel mit der Auszahlung begonnen werden.

Voraussichtlich werden wir erst mit Zahlungseingang auf unserem Treuhandkonto feststellen können, welche Geschädigten die Quotenzahlungen erhalten.  

In den vergangenen Monaten haben wir die Formulare „Erklärung des unmittelbaren Besitztums“ in Luxemburg eingereicht, um die luxemburgischen Geldwäschebestimmungen zu erfüllen. Wird kein Formular eingereicht, können die Liquidatoren nach eigener Aussage für diesen Anleger keine Gelder auszahlen. Wir raten daher allen Mandanten, die dies noch nicht getan haben, das entsprechende Formular an uns zu senden, damit wir es in Luxemburg einreichen können.

Das Formular können Sie hier downloaden:  Geldwäscheformular (PDF, 105 KB)
(Nicht für Mitglieder des Sammelklagevereins -
nähere Informationen erhalten Sie vom Sammelklageverein)

16.12.2009 Kraft & Winteritz Rechsanwälte GmbH


Liquidation der SICAV-Fonds in Luxemburg

Nach dem bereits durch ein Urteil des Handelsgerichtes Luxemburg rechtskräftig festgelegten Prozedere ist nunmehr durch die Liquidatoren geplant, beginnend mit Juni 2009 die geprüften Forderungen dem Handelsgericht Luxemburg zur Annahme vorzulegen.

Weiters wurden wir von den Liquidatoren informiert, dass nach der neuen Rechtslage in Luxemburg keine Auszahlung erfolgen kann, wenn die Depots nicht nach den internationalen Geldwäschebestimmungen legitimiert sind. Ohne Übermittlung des ausgefüllten Geldwäscheformulars samt Ausweiskopien können die Liquidatoren keine Zahlungen durchführen.

Wir bitten Sie pro Depot ein eigenes Formular auszufüllen und dieses vom Erstzeichner (und falls vorhanden auch von Zweit- und Drittzeichner) unterfertigt samt Kopien eines letztgültigen Reisepasses an Kraft & Winternitz Rechtsanwälte zurückzusenden, damit wir diese Formulare an die Liquidatoren weiterleiten können.

Wir bitten Sie insbesondere die Punkte A) und B) sorgfältig auszufüllen. Bei Punkt B ist die Herkunft des Geldes wahrheitsgemäß anzugeben. Sollte zwischenzeitig ein Depotinhaber verstorben sein, bitten wir die Erben um Unterfertigung und um Beifügung einer Einantwortungsurkunde (= Erbschein für deutsche Mandanten) in Kopie zum Nachweis der Rechtsnachfolge.

Das Formular können Sie hier downloaden:  Geldwäscheformular (PDF, 105 KB)
(Nicht von Mitgliedern des Sammelklagevereins auszufüllen)


Klagen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung (AeW)

In mehreren anhängigen Verfahren gegen die Anlegerentschädigung wurde diese von den Gerichten in erstinstanzlichen Urteilen zur Zahlung an die geschädigten Gläubiger verurteilt. Gegen sämtliche dieser Urteile hat die AeW Berufung erhoben. In einem Verfahren hat das OLG Wien bereits das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Da es jedoch noch keine gesicherte Rechtsprechung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der AeW gibt, hat das OLG Wien die Revision an den Obersten Gerichtshof („OGH“) zugelassen, sodass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.


Klagen gegen die Republik Österreich

Der Oberste Gerichtshof hat die gegnerische Revision in unserem ersten und bereits am weitesten gediehenen Amtshaftungsverfahren zugelassen und ihr auch – im Rahmen des Aufhebungsbegehrens – stattgegeben: Dem Obersten Gerichtshof erscheinen nämlich die getroffenen Tatsachenfeststellungen noch nicht ausreichend für eine Verurteilung der Republik Österreich. Deswegen hat der OGH mit dem im März 2009 zugestellten Beschluss 1 Ob 187/08v die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort wird, nach einer ergänzenden Stellungnahme unsererseits, die soeben erfolgt ist, das Beweisverfahren in den nächsten Wochen um weitere Aspekte ergänzt und komplettiert werden. Erst wenn feststehe, so der OGH, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die rechtswidrigen Zugriffe auf Anlegergelder durch die Amis-Gesellschaften stattgefunden haben, könne beurteilt werden, welche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen geeignet gewesen wären, die Vermögensschäden zu verhindern. Der Ausgang bleibt daher weiterhin offen, auch wenn bereits einige grundlegende Klarstellungen vom Höchstgericht getroffen werden konnten, die uns zuversichtlich stimmen.

Der OGH - Beschluss ist hier abrufbar (Ris-Justiz)


Liquidation der SICAV-Fonds in Luxemburg
Die Anmeldungen der Forderungen wurden mit 31. Dezember 2008 abgeschlossen. Weiterhin einlangende Anmeldungen werden laut den Liquidatoren zwar noch berücksichtigt, nehmen aber an der ersten Zwischenausschüttung voraussichtlich nicht teil. Nunmehr werden die angemeldeten Forderungen von den Liquidatoren geprüft.

Bei der Forderungsprüfung sind laut den Liquidaton weitere Probleme aufgetreten, die vorerst noch gelöst werden müssen. Anschließend werden die geprüften Forderungen beim Handelsgericht Luxemburg deponiert, wodurch eine zehntägige Einspruchsfrist gegen die festgestellten Forderungen ausgelöst wird. Damit ist laut aktuellen Informationen der Liquidatoren jedoch nicht vor Ende Juli / Anfang August 2009 zu rechnen.

Die zu erwartende Höhe der Zwischenausschüttung beträgt voraussichtlich
20 % der anerkannten Forderungen. Die Höhe der Zwischenausschüttung wird durch Rückstellungen reduziert, die von den Liquidatoren gebildet werden mussten, da auch die Anlegerentschädigung Österreichs (AeW) – obwohl sie noch keine einzige Entschädigung geleistet hat und also noch keinerlei Forderungsrechte auf sie übergegangen sind – eine Forderung in Höhe von EUR 109 Millionen pro Sicav sicherheitshalber angemeldet hat, um bei einer Entschädigungspflicht Ersatz aus dem Liquidationsverfahren fordern zu können. Die Berechtigung dieser Forderung der Anlegerentschädigungseinrichtung wurde von den Liquidatoren zwar bestritten, aber daraufhin hat die AeW Klage gegen die Liquidatoren erhoben. Derzeit wird daher die Gültigkeit der Anmeldung der AeW in einem Gerichtsverfahren in Luxemburg geprüft. In Folge unserer Intervention ist es zumindest gelungen, die AeW zur Zurückziehung von einer der beiden Anmeldungen über EUR 109 Mio. zu bewegen.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 15.03.2009


Klagen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung AeW
Inzwischen liegen mehrere erstinstanzliche Urteile vor, womit die AeW zur Entschädigungsleistung von maximal EUR 20.000,00 pro Anleger verpflichtet wird; keines davon ist schon rechtskräftig. Die beklagte Partei hat gegen alle Urteile Berufung erhoben. Eine Berufungsverhandlung findet bereits im März 2009 vor dem Handelsgericht Wien statt.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 15.03.2009


Konkursverfahren in Österreich
Die vom Konkursgericht angeordnete Überprüfung der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen durch den Sachverständigen ist noch nicht abgeschlossen. Über Mitwirkung der Rechtsanwälte, die in der Sache AMIS involviert sind, konnte die Datenqualität des Sachverständigen deutlich verbessert werden, sodass nunmehr eine verbesserte Grundlage für die Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen gegeben ist. Mit dem Gutachten ist laut Auskunft der Konkursrichterin im April 2009 zu rechnen.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 15.03.2009
NEUES IM FALL AMIS


Klage gegen die Abschlussprüfer, BDO Auxilia Treuhand
Wir haben unsere Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen solange unterbrochen, bis das Gutachten des Sachverständigen vorliegt, das zu einem weiteren Verfahren eines Amis-Anlegers gegen die Republik Österreich derzeit erstellt wird. Dieses Verfahren wird von unserem Kollegen Dr. Köb geführt. Mit dieser Vorgangsweise kann die Einholung von mehreren Gutachten zum gleichen Thema vermieden werden und das Prozesskostenrisiko wird minimiert.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 15.03.2009


Klagen gegen die Republik Österreich, Amtshaftungsverfahren
Wie berichtet, hat die der Finanzprokuratur im ersten Musterverfahren gegen die Republik Österreich die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben. Inzwischen wurde vom Kollegen Dr. Wallner auch die Revisionsbeantwortung eingebracht. Nun wird sich der Oberste Gerichtshof mit der Sache zu befassen haben und aller Voraussicht nach innerhalb der nächsten 4 Monate darüber entscheiden.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.11.2008


Klage gegen die Abschlussprüfer, BDO Auxilia Treuhand
In diesem Verfahren konnte ein weiterer Sieg auf einer Zwischenetappe erzielt werden. Wir haben vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht folgende Bestätigung erhalten: Die objektive Verjährungsfrist hat gemäß § 275 Abs 5 HGB (nunmehr UGB) frühestens ab März 04 zu laufen begonnen, da ab diesem Zeitpunkt infolge der Sperre der SICAV Fonds in Luxemburg von den AMIS-Gesellschaften keine Rückzahlungen an Anleger mehr möglich waren. Schadenseintritt ist demnach ausdrücklich nicht bereits der Abschluss des Veranlagungsvertrages, sondern eben erst die Sperre der SICAV-Fonds.

Die objektive Verjährungsfrist im oben erwähnten Sinn sieht vor, dass die Ansprüche nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Schadenseintritt auch dann verjähren, wenn der Geschädigte keine Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte. Die Sache wurde daher an das Erstgericht zurückverwiesen, das nun die Frage der Schadenersatzpflicht der BDO inhaltlich zu behandeln und über die Berechtigung des Klagebegehrens abzusprechen hat.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.11.2008


Klagen gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung (AeW)
Wie den Medien zu entnehmen war, hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien unserer Klage, die wir für eine AMIS-Anlegerin direkt gegen die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) erhoben haben, mit Urteil vom 6. Oktober 2008 in erster Instanz stattgegeben.

Das Erstgericht nimmt als erwiesen an, dass die Luxemburger SICAV Fonds, AMIS Funds und Top Ten Multifonds, in welche die AMIS-Gelder investiert worden waren, keine Mitglieder der luxemburgischen Einlagensicherung sind und demnach die österreichische Einlagensicherung zum Tragen kommt.

Weiters sprach das Gericht aus, dass AMIS Asset Management Investment Services AG (AMIS Asset) und AMIS Financial Consulting AG (AFC) Gesellschafterinnen und somit Mitglieder der österreichischen AeW waren. Infolge Konkurses der AMIS Asset und der AFC hat die AeW bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000,- Schadenersatz für jeden geschädigten Anleger zu leisten. Grund für diese Regelung ist eine EU-Richtlinie (97/9/EG), die von der Republik Österreich in nationales Recht umzusetzen war - und mit der AeW auch umgesetzt wurde. Ob jedoch eine ausreichende Umsetzung der Richtlinie vorliegt, mit der auch eine Auszahlung aller Schadensbeträge an die geschädigten AMIS-Anleger erfolgen kann, wird sich zeigen. Eine Haftung der Republik Österreich für allfällige unzureichende Umsetzung der Richtlinie steht weiterhin im Raum.

Das BG für Handelssachen Wien stellt mit diesem Urteil klar: Es besteht eine Entschädigungspflicht der AeW gemäß den Anlegerschutzbestimmungen des WAG. Die Einrichtung eines Sekundärhandels während der Sperre der Luxemburger Fonds sowie die Verfügungsberechtigung der AMIS-Vorstände Böhmer und Loidl über die Konten der TFA, einer Gesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands, die als Nominee für die Depotbank in Luxemburg fungierte, war zumindest als "indirektes Halten von Kundengeldern" zu qualifizieren und damit eindeutig als Überschreitung der Konzession eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens anzusehen.

Die klagende AMIS-Anlegerin hat gemäß vorliegendem - aber noch nicht rechtskräftigem - Urteil einen Anspruch auf Entschädigungsleistung, da ihr nicht zugemutet werden kann, die Liquidationsverfahren in Luxemburg abzuwarten. Aus der Intention der Anlegerentschädigung ist zu schließen, dass Beträge bis zu € 20.000,- zur Gänze und direkt von der AeW zu ersetzen sind und die Ansprüche der Anlegerin auf anteilige Auszahlung der Fonds in Luxemburg dann allenfalls auf die AeW übergehen.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.11.2008


Liquidation der SICAV-Fonds in Luxemburg
Da aufgrund der internationalen Finanzkrise mehrere internationale Banken ins Trudeln geraten sind, galt unsere vordringliche Sorge der Sicherheit der in Luxemburg veranlagten Gelder. Bei der 6. Gläubigerausschusssitzung in Luxemburg konnten wir mit den Liquidatoren eine Lösung erzielen, welche die Sicherheit der veranlagten Gelder auch in der schweren Finanzkrise wahren soll. Damit soll vermieden werden, dass die Geschädigten weiteren Schaden erleiden.

Nochmals haben wir bei den Liquidatoren deponiert, wie wichtig eine rasche Auszahlung der Gelder für die Geschädigten ist. Die Liquidatoren teilten uns mit, dass nach dem Ende der Anmeldefrist am 31. 12. 08 - beginnend mit Februar 2009 - die festgestellten und anerkannten Forderungen beim Gericht in Luxemburg ausgehängt werden. Im Anschluss daran beginnt die Auszahlung von Teilquoten für die festgestellten Forderungen, sofern diese nicht bestritten werden.

Wir sind zuversichtlich, dass mit der Auszahlung von Teilquoten an die Geschädigten ab April 2009 begonnen werden kann.
Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, 27.11.2008
Urteil herunterladen:
PDF (315 kb)


Liquidationsverfahren in Luxemburg
Am 10. Juli 08 hat das Bezirksgericht Luxemburg das genaue Prozedere für die beiden Liquidationsverfahren zu "Amis Funds" und "Top Ten Multifonds" beschlossen. Das Urteil liegt nun in deutscher Übersetzung vor.
Veröffentlichung der Liquidatoren im Wirtschaftsblatt herunterladen:
PDF (115kb)
Urteil in Deutsch herunterladen:
PDF (305kb)


Urteil gegen die Republik Österreich
Im Amtshaftungsverfahren einer Amis-Anlegerin gegen die Republik Österreich, das unser Mitstreiter Dr. Benedikt Wallner führt, wurde das stattgebende Urteil in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. Die Berufung der Republik Österreich wurde damit verworfen.

Die Republik haftet aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils der Amis-Anlegerin für all ihre Schäden, die ihr durch die Fehlleistungen der Organe der Bundeswertpapieraufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflichten gegenüber der Amis Financial Consulting und ihren Vorgängerfirmen AMIS und AMV entstehen werden.

Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt. Damit bleibt der Republik als Rechtsmittel nunmehr die Erhebung einer ausserordentlichen Revision.
Das Urteil im Volltext herunterladen:
PDF (1,41 MB)

Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH | A-1010 Wien | Impressum | Disclaimer